Abtreibung kann kein Grundrecht sein!

Abtreibung kann kein Grundrecht sein!


In der hitzigen Debatte um Abtreibungsgesetze geraten ethische Grundprinzipien und das Lebensrecht ungeborener Kinder zunehmend ins Wanken.

Abtreibung kann kein Grundrecht sein!

In Deutschland bleibt die Debatte über Abtreibung ein kontroverses Thema, das ethische, rechtliche und gesellschaftliche Fragen aufwirft. Insbesondere die Paragraphen 218a und 219 des Strafgesetzbuches, die Abtreibungen regeln, stehen im Fokus der Diskussion. Ein Gastkommentar von Hubert Hecker auf katholisches.info beleuchtet die Debatte.

Eine der Hauptkontroversen liegt in der sogenannten Beratungsregelung gemäß Paragraph 218a. Diese Regelung besagt, dass eine Abtreibung zwar weiterhin als grundrechtswidrig betrachtet wird, der Staat jedoch von einer Strafverfolgung absehen kann, wenn die schwangere Frau eine Beratung mindestens drei Tage vor dem Eingriff nachweist und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um den Fokus auf den Lebensschutz des ungeborenen Kindes zu legen und die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen.

Lebesschützer argumentieren jedoch, dass die Beratungsgespräche oft nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dass staatliche Kontrollen fehlen. Sie sehen die Ausstellung der Beratungsbescheinigung als ein todbringendes Verfahren an, das das Leben eines ungeborenen Menschen in die ungebundene Entscheidungsfreiheit der Schwangeren stellt.

Ein weiterer Aspekt der Debatte betrifft die Rolle der katholischen Kirche und kirchlich-katholischer Beratungsstellen. Einige katholische Organisationen, wie etwa "Donum Vitae", haben sich von einem kirchlich-moralischen Konsens abgewandt und beteiligen sich an staatlichen Verfahren zur Ausstellung der Beratungsbescheinigungen. Dies stößt auf Kritik, da es als Unterstützung eines Systems angesehen wird, das das Lebensrecht ungeborener Kinder gefährdet.

Insbesondere die grüne und linke Fraktion in der Regierungskoalition drängt darauf, Abtreibungen zumindest in der frühen Schwangerschaftsphase aus dem strafrechtlichen Rahmen zu lösen. Doch hinter dieser vermeintlichen Fürsprache für die Selbstbestimmung der Schwangeren verbergen sich fragwürdige Argumentationsmuster, die das Lebensrecht ungeborener Kinder auf unzulässige Weise relativieren.

Die Regierungskommission, die mit diesem Anliegen beauftragt wurde, hat kürzlich einen Bericht veröffentlicht, der genau diesem Tenor folgt. Dabei wird betont, dass das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren Vorrang vor dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes haben sollte. Die Begründung? Schwangerschaft und Mutterschaft würden tiefgreifende Veränderungen für die Frau bedeuten, weshalb die Entscheidung über den Verbleib des Embryos allein ihr überlassen werden müsse. Doch dieses Argument relativiert das Lebensrecht ungeborener Kinder auf bedenkliche Weise und ignoriert deren Menschenwürde.

Besonders polemisch wird es, wenn die Kommission eine Abstufung des Lebensrechts ungeborener Kinder vorschlägt, die angeblich von ihrer Abhängigkeit vom Körper der Mutter abhängig sein soll. Dieser Ansatz ist nicht nur moralisch fragwürdig, sondern auch verfassungsrechtlich höchst problematisch. Schließlich gilt die Menschenwürde laut Grundgesetz als unantastbar, ohne Grautöne oder Abstufungen.

Die Folgen einer solchen Abstufung des Lebensrechts wären fatal. Wenn das Lebensrecht ungeborener Kinder relativiert werden kann, öffnet das Tür und Tor für weitere Eingriffe in das Lebensrecht anderer Gruppen. Auch die Argumentation, dass ungeborenes Leben erst ab einem gewissen Entwicklungsstadium schützenswert sei, wird von Kritikern als haltlos zurückgewiesen. Schließlich handelt es sich auch in den frühen Phasen der Schwangerschaft um individuelles, einzigartiges Leben.

Die Kommission weist die Gegenargumente zwar pauschal als überholt ab, verzichtet aber darauf, sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Ein wissenschaftlicher Ansatz sähe anders aus und würde die eigenen Hypothesen einem kritischen Diskurs unterziehen.

Schließlich bleibt festzuhalten: Sollte die vorgeschlagene Gesetzesänderung tatsächlich umgesetzt werden, würde dies höchstwahrscheinlich auf verfassungsrechtlichen Widerstand stoßen. Schon in der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht klargemacht, dass das Lebensrecht ungeborener Kinder untrennbar mit dem Schutz der Verfassung verbunden ist. Die ausführliche Darstellung im Kommissionsbericht wird daher bereits jetzt von vielen als Makulatur betrachtet.


Autor: Redaktion
Bild Quelle: Pixabay - Screenshot via FW


Dienstag, 07 Mai 2024

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