Gerichte in Stuttgart und Dresden bestätigen Demonstrationverbote

Gerichte in Stuttgart und Dresden bestätigen Demonstrationverbote


Die Demonstrationen der Querdenken Bewegung wurden verboten. Trotzdessen wird Sie wohl Stattfinden und die Polizei aus Symphatie gewähren lassen.

Gerichte in Stuttgart und Dresden bestätigen Demonstrationverbote

Das Verwaltungsgericht hat das von der Stadt Dresden verhängte Verbot der geplanten «Querdenken»-Versammlungen am kommenden Samstag in der Landeshauptstadt bestätigt.Der Eilantrag der «Querdenken»-Bewegung gegen das Verbot hätte keinen Erfolg, habe das Gericht am Donnerstagabend mit (Az.: 6 L 283/21) mitgeteilt. Auch sämtliche geplanten Ersatzveranstaltungen blieben demnach untersagt. Gegen den Beschluss könne nun noch Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingereicht werden. Das Gericht habe das Verbot trotz der festgestellten massiven Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit für gerechtfertigt gehalten. Es wäre nötig zum Schutz des gleichwertigen Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Nach den Verboten für die beiden geplanten Demonstrationen gegen die Corona-Politik am Samstag hat die Stadt Stuttgart Rückendeckung des Verwaltungsgerichts erhalten.

Dennoch bereite sie sich vor, denn trotz der bislang noch gültigen Verbote erwarte die Polizei nach eigenen Schätzungen Tausende Demonstranten. Für Samstag sei deshalb eine Maskenpflicht in der Innenstadt verfügt worden.

Im Streit um die Verbote hätten die Stadt und Stuttgarts Oberbürgermeister Frank Nopper (CDU) unter anderem argumentiert, dass die Versammlungen Leib und Leben der Demonstranten und weiterer Menschen bedrohten. Diese Auffassung habe das Verwaltungsgericht am Donnerstag geteilt. Die Kläger hätten eingewandt, dass von den Versammlungen keine unmittelbare und erhebliche Gefahr ausgehe. Die Stadt könne sich auch nicht auf die Sieben-Tage-Inzidenz berufen, da diese kein tauglicher Parameter sei, um die Gefahren einzuschätzen. Die Entscheidungen seien allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Veranstalter könnten dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim klagen.

 


Autor: Redaktion
Bild Quelle: Archiv


Freitag, 16 April 2021

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